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Januar 2021

EuGH prüft: Keine einstweilige Verfügung ohne vorheriges Rechtsbestandsverfahren?

Das Landgericht München hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die gängige deutsche Praxis, einstweilige Verfügungen erst dann zu erlassen, wenn ein erteiltes Patent zuvor in einem Rechtsbestandsverfahren bestätigt wurde, mit der Enforcement-Richtlinine vereinbar ist. Dem Sachverhalt vorangegangenen ist ein Patentstreit um EP 2 823 536 zwischen Patentinhaber Phoenix Contact und der Eisenführ Speiser-Mandantin Harting. Phoenix hat beim Landgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen vermeintlicher Patentverletzung gestellt.

Das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 19. Januar 2020 dem EuGH vorgelegt. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des OLG Münchens sehen sich die Richter nicht in der Lage, die von Phoenix beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Denn nachdem die Münchener Gerichte jahrelang einstweilige Verfügungen auch für Patente erließen, deren Rechtsbestand zuvor nicht durch ein kontradiktorisches Verfahren bestätigt worden war, hat das OLG München diese Rechtsprechung Ende 2019 aufgegeben. Das OLG hat sich damit ausdrücklich der Praxis der Düsseldorfer Gerichte angeschlossen, die zumindest im Regelfall einstweilige Verfügungen in Patentsachen nur erlassen, wenn das Schutzrecht ein zweiseitiges Rechtsbestandsverfahren durchlaufen hat. Begründet wird dies damit, dass die komplexe Prüfung des Rechtsbestands in einem summarischen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe durchgeführt werden kann.

Das LG München hält dies unter Berufung des Art. 9. Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG jedoch für unionsrechtswidrig und hat deshalb den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Damit stellt das Landgericht die bisherige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sowie der Patentgerichte in Mannheim und Düsseldorf auf den Prüfstand.

Die langjährige Mandantin Harting wird in dieser Angelegenheit vom ES-Team um die Patentanwälte Klaus Göken und Jochen Unland (Bremen) sowie um die Rechtsanwälte Tilman Müller und Sönke Scheltz (Hamburg) vertreten.

JUVE Patent berichtet dazu hier.

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