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Die Große Beschwerdekammer (GBK) des Europäischen Patentamts (EPA) hat in ihrer Entscheidung G4/19 festgelegt, dass eine europäische Patentanmeldung während des Erteilungsverfahrens nach Art. 97 (2) EPÜ aufgrund einer Doppelpatentierung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) zurückgewiesen werden kann. Eine Zusammenfassung und Einschätzung der Entscheidung finden Sie hier.