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Die mit Spannung erwartete Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA in der Vorlagefrage G 1/24 liegt nun vor. Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, dass die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung von Ansprüchen immer herangezogen werden müssen, und zwar nicht nur bei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten.
Damit hat die Große Beschwerdekammer die Rechtsprechung der Beschwerdekammern zurückgewiesen, wonach in Fällen, in denen der Anspruch als klar und eindeutig befunden wurde, bei der Auslegung eines Anspruchs nicht auf die Beschreibung und die Zeichnungen Bezug genommen werden muss.
Zur Pressemitteilung des EPA gelangen Sie hier.
Zur Entscheidung gelangen Sie hier.
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