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In dem vielbeachteten Verfahren um angebliche Markenverletzung und unlautere Nachahmung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokofigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung der Fruchtgummiprodukte von Haribo darstellt. Die Pressemitteilung des BGH (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14) findet sich hier.
Eisenführ Speiser hatte die materiellrechtliche Führung des Verfahrens für Lindt in zweiter Instanz (OLG Köln) übernommen und erwirkt, dass die erstinstanzliche Verurteilung Lindts aufgehoben wurde. Dies ist nun in der Revisionsinstanz bestätigt worden.
Mitwirkende Anwälte von Eisenführ Speiser auf Seiten von Lindt: Günther Eisenführ und Rainer Böhm.
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