Fortschritte auf dem Weg zum Gemeinschaftspatent
Der Ministerrat der Europäischen Union in Brüssel hat Ende 2009 weitere Weichen zur Einrichtung des seit Jahren diskutierten Gemeinschaftspatents gestellt. Das Gemeinschaftspatent soll ermöglichen, dass Erfindungen mit der Patenterteilung EU-weiten Patentschutz durch ein einziges, einheitliches Patent genießen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf liegt nun zur weiteren Beratung dem Europäischen Parlament vor.
Ferner wurde die Schaffung eines einheitlichen europäischen Patentgerichts diskutiert, welches die Durchsetzung von Patenten erleichtern und widersprüchliche Entscheidungen nationaler Gerichte künftig vermeiden soll. Das europäische Patentgericht soll auf den bewährten nationalen Gerichtsstrukturen aufbauen, ortsnah zu den Verfahrensparteien arbeiten und ein Berufungsgericht soll die Einheitlichkeit seiner Patentrechtsprechung sicherstellen.
Über Einzelheiten der Ausgestaltung der neuen Gerichtsstruktur und insbesondere die kontroversen Auffassungen zu den Sprachen des Gemeinschaftspatentes, die seit Jahren intensiv diskutiert werden, wird in diesem Jahr weiterverhandelt werden.
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Der Deutsche Bundestag hat zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet, die am 13. Februar 2010 wirksam werden. Mit diesen Gesetzen wird das Geschmacksmusterrecht international auf den neuesten Stand gebracht und die Voraussetzungen für die Ratifikation der sogenannten Genfer Akte geschaffen. Durch die Ratifizierung der Genfer Akte und die Änderung des Geschmacksmustergesetzes werden Möglichkeiten einer internationalen Registrierung von Geschmacksmustern bei der WIPO erweitert und das Verfahren bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für internationale Registrierungen verbessert. Es ist vorgesehen, dass das Geschmacksmustergesetz um Regelungen über die Wirkung internationaler Eintragungen, die Erklärung der Schutzverweigerung und die Möglichkeit der Schutzentziehung ergänzt werden wird.
Patent Prosecution Highway zwischen dem Japanischen Patentamt (JPO) und dem Europäischen Patentamt (EPA)
Am 29. Januar 2010 wird der Patent Prosection Highway (PPH) zwischen dem JPO und dem EPA eröffnet werden. Im Rahmen des PPH können Patentansprüche, die von einem der beiden Patentämter als patentierbar angesehen werden, auf Antrag vor dem jeweils anderen der beiden Patentämter, bei welchem die Nachanmeldung anhängig ist, beschleunigt geprüft werden. Das Patentamt der Nachanmeldung nutzt die Recherche- und Prüfungsergebnisse des jeweils anderen Patentamtes, wodurch effizient global Patente erhalten werden sollen, der Recherche/Prüfungsaufwand reduziert und die Qualität der Prüfung weltweit verbessert werden soll.
Neuer Fachbeitrag im Wirtschaftsmagazin "Argumente" des Verbundes Oldenburger Münsterland e.V. von Klaus Göken und Dr. Uwe Stilkenböhmer
Gegen die Produktpiraten - Frei nach Konfuzius ist das Kopieren eines Produkts gleichzusetzen mit einer besonderen Anerkennung des Originals. Doch schnell werden die Grenzen einer noch vertretbaren Nachahmung erreicht, wenn es in den Kundenkreisen und Zielgruppen, in denen das Originalprodukt vertrieben wird, zu tatsächlichen Verwechslungen zwischen dem Original und der Nachahmung kommt.
Allzu häufig wird bei der Nachahmung von Produkten unterstellt, es handele sich lediglich um Kavaliersdelikte. Und in der Tat ist es so, dass die Nachahmung des Originalprodukts grundsätzlich erlaubt ist - es sei denn, der Hersteller des Originalprodukts hat ein Gewerbliches Schutzrecht (z. B. ein Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder eine Marke) für sein Produkt. Spätestens dann endet die Nachahmungsfreiheit, denn dem Inhaber (oder Lizenznehmer) eines Schutzrechts steht das Monopol an der Nutzung dieses Schutzrechts zu.
Patentrechtsmodernisierung
Am 28. Mai 2009 wurde vom Deutschen Bundestag die Modernisierung des Patentrechts beschlossen, die zum 1. Oktober 2009 wirksam werden wird. Kernstück des Gesetzentwurfs sind Verbesserungen des Patent-Nichtigkeitsverfahrens und des Arbeitnehmererfinderrechts:
1. Das Nichtigkeitsverfahren wird erheblich gestrafft:
Künftig müssen die Parteien bereits in der ersten Instanz des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht so früh wie möglich auf Fragen hingewiesen werden, die für die gerichtliche Entscheidung voraussichtlich erheblich sind, aber von den Parteien bisher nicht ausreichend erörtert wurden. Durch Fristsetzungen wird die Möglichkeit eingeschränkt, in der mündlichen Verhandlung überraschende neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzulegen, was bisher häufig zu Verfahrensverlängerungen durch Vertagungen geführt hat. Beide Änderungen schaffen Rechtssicherheit für die Parteien, indem sie besser als bisher darauf vorbereitet sind, welche Fragen vor Gericht zu erörtern sein werden.
Auch die zweite Instanz des Nichtigkeitsverfahrens (das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof) soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Nach der Reform soll nur noch in Ausnahmefällen ein Sachverständiger erforderlich sein, dessen Bestellung zeitaufwändig ist.
2. Das Arbeitnehmererfinderrecht wird vereinfacht:
Die bisherigen umständlichen Vorschriften haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt und werden künftig durch eine sog. Inanspruchnahmefiktion vermieden: Nach neuer Gesetzeslage gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. An der grundsätzlichen Vergütungspflicht für Arbeitnehmererfindungen ändert sich nichts.
